Genfer Flüchtlingskonvention
Das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge wurde 1951 auf einer UN-Sonderkonferenz in Genf verabschiedet und trat 1954 in Kraft. Ergänzt wurde sie am 1967 durch das „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“.
Flüchtlinge im Sinne der Konvention werden als Personen definiert, die sich aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung außerhalb des Staates aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sowie Staatenlose, die sich deshalb außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates befinden.
Anerkannte Flüchtlinge sind solche, die verfolgt werden wegen:
- Rasse
- Religion
- Nationalität
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
- politischer Überzeugung
Die Konvention führt unter Anderem folgende Rechte eines Flüchtlings auf:
- Schutz vor Diskriminierung wegen Rasse, Religion oder Herkunft (Art. 3)
- Religionsfreiheit (Art. 4)
- freier Zugang zu den Gerichten (Art. 16)
- Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge (Art. 28)
- Schutz vor Ausweisung (Art. 33, Grundsatz der Nichtrückschiebung)
Insgesamt gewähren die Vertragsstaaten einem Flüchtling weitgehend die gleichen Rechte wie Ausländern im Allgemeinen.
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UN-Kinderrechtskonvention
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kurz UN-Kinderrechtskonvention wurde 1989 von der UN-Generalversammlung angenommen und trat 1990 in Kraft.
Beim Weltkindergipfel von 1990 in New York verpflichteten sich Regierungsvertreter aus der ganzen Welt zur Anerkennung der Konvention.
Der Kinderrechtskonvention sind mehr Staaten beigetreten als allen anderen UN-Konventionen, nämlich alle mit Ausnahme der USA und Somalia.
Einige erklärten den Beitritt jedoch nur unter Vorbehalten zu einzelnen Punkten, wie auch zunächst Deutschland. Trotz erheblicher Proteste erklärte Deutschland den Vorrang des eigenen nationalen Ausländerrechts vor der UN-Konvention.
Im Juli 2010 wurden die Vorbehalte Deutschlands rechtswirksam zurückgezogen. Es ist jetzt Pflicht und Aufgabe aller deutschen Behörden und Gerichte, dem Vorrang des Kindeswohls Geltung zu verschaffen, indem sie ihre Entscheidungspraxis an Abwägungs- und Begründungserfordernissen der Konvention ausrichten.
Die Konvention umfasst 54 Artikel und zwei gesonderte Zusatzprotokollen.
Im Mittelpunkt stehen diese Grundrechte:
- Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung
- Recht auf Name und Staatszugehörigkeit
- Recht auf Gesundheit
- Recht auf Bildung und Ausbildung
- Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung
- Recht sich zu informieren, mitzuteilen, zu versammeln und gehört zu werden
- Recht auf Privatsphäre und gewaltfreie Erziehung
- Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause
- Recht auf Betreuung bei Behinderung
Die Zusatzprotokolle behandeln die Themen Kindersoldaten, Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie.
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