Rechtsfragen
Die Freiheit, in ein anderes EU-Land ziehen und dort ohne Arbeitserlaubnis arbeiten zu dürfen, gehört zu den Grundrechten der EU-Bürger (EU-Freizügigkeit). Unter bestimmten Umständen haben auch Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern das Recht auf Arbeitsaufnahme in einem EU-Land und auf Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.
Dies hängt von ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines EU-Bürgers und von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit ab. So dürfen zum Beispiel Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein und Norwegen in der EU wie EU-Bürger arbeiten, obwohl diese Länder nicht zur EU zählen. Auch Menschen mit Schweizer Staatsbürgerschaft können in der der EU ohne Beschränkungen wohnen und arbeiten. Geregelt wird dies in einem Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über den freien Personenverkehr.
Für Staatsangehörige anderer Länder, die kein Abkommen mit der EU geschlossen haben, hängt das Recht auf Arbeitsaufnahme in einem EU-Land vor allem von den Rechtsvorschriften des betreffenden Ziel-Landes ab. Ausnahmen gelten für Familienangehörige eines EU-Bürgers.